Approbation erhalten nach Medizinstudium im Ausland

Approbation beantragen

Wer in Deutschland als Arzt praktizieren möchte, braucht die staatliche Berufserlaubnis, die sogenannte Approbation. Der Begriff der Approbation wird selbst von vermeintlichen Experten oftmals falsch verwendet, weshalb wir in diesem Artikel einen Überblick geben möchten was die Approbation eigentlich ist und wie man sie erhält.

Einleitung zur Beantragung der Approbation

Am Ende des Medizinstudiums steht nicht die Approbation, sondern der Studienabschluss. Bei einem Studium im Ausland wird nicht die Approbation anerkannt, sondern der Berufsabschluss. Die Approbation wird sowohl bei einem Studienabschluss in Deutschland, als auch im Ausland separat nach dem Studium beantragt. Es sind durchaus auch Konstellationenen denkbar, in denen jemand zwar das Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat, allerdings keine Approbation erhält. Hier soll es um den Approbationserwerb in Deutschland gehen. Die Approbation wird vom Föderalstaat vergeben, ist danach allerdings deutschlandweit gültig und zeitlich nicht beschränkt. Die Berufserlaubnis hingegen, die wir später im Text erklären, ist sowohl zeitlich als auch auf ein Bundesland manchmal auch auf einen bestimmten Ort begrenzt. Eine Approbation ist generell erst einmal nur landesweit gültig.

Zusätzlich zu der Approbation ist auch eine Pflichtmitgliedschaft bei der für den Antragsteller zuständigen Kammer notwendig. Von diesen berufsständischen Kammern git es 17 Stück in Deutschland (in jedem Bundesland eine, in Nordrhein-Westfalen gibt es eine in Nordrhein und eine in Westfalen). Eine Liste der Landesärztekammern finden sie hier, eine Liste der Landeszahnärztekammern hier.

Zuständigkeit bei Beantragung der Approbation

Zuständig für die Approbation ist die Landesärztekammer des Bundeslandes in dem man die Tätigkeit als Arzt ausübt bzw. ausüben möchte oder wenn die ärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden soll, des Hauptwohnsitzes. Die zuständigen Approbationsbehörden haben wir Ihnen wie folgend verlinkt. Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Grundsätzliche Voraussetzungen zum Erhalt der Approbation

Die Erteilung der Approbation für Humanmediziner wird in §3 (1) der Bundesärzteordnung geregelt. Die Approbation als Arzt ist hiernach auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:

  • Sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  • nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  • Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Dies meint den Fall, in dem ein Student beispielsweise in Deutschland das Physikum nicht bestanden hat und dann im Ausland weiter studiert. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

Benötigte Unterlagen zur Beantragung der Approbation

Die Approbation ist eine Berechtigung von hohem Wert. Letztlich legitimiert sie Körperverletzungen an Patienten. Es ist daher ein durchaus formeller Vorgang, bei dem diverse Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen sind. Sollten die Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache im Original vorliegen, müssen sie zunächst in Deutschland amtlich übersetzt werden und dann mit einer Kopie des Originals vorgelegt werden.

Im Regelfall sind folgende Unterlagen für eine Antragstellung erforderlich:

  1. Antragsformular der zuständigen Behörde
  2. Aktueller, kurz gefasster, persönlich unterschriebener Lebenslauf
  3. Einfache Kopie des Personalausweises
  4. Einfache Kopie der Geburtsurkunde. Bei Verheirateten auch die Eheurkunde, aus der die Namensführung hervorgeht, bei Lebenspartnern eine aktuelle Bestätigung der zuständigen Behörde über den Partnerschaftsnamen
  5. Amtliches Führungszeugnis
  6. Straffreiheitserklärung. Diese muss aktuell sein, da sie drei Monate nach Ausstellung ihre Gültigkeit verliert
  7. Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung (Gesundheitszeugnis). Diese muss aktuell sein, da sie einen Monat nach Ausstellung ihre Gültigkeit verliert
  8. Nachweise über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung (Zeugnis über die ärztliche Prüfung

Für die Erteilung der Approbation werden erfahrungsgemäß Verwaltungsgebühren zwischen 150 und 1.000 Euro von der Behörde erhoben.

Approbation beantragen bei Medizinstudium in der Europäischen Union

Die so genannte EU-Berufsanerkennungsrichtlinie regelt die Anerkennung von Abschlüssen innerhalb der Vertragsstaaten. Nach Artikel 4 ermöglicht die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben. Hierdurch werden zwei der vier elementaren Grundfreiheiten des Binnenmarkts der Europäischen Union gewährleistet, nämlich die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Die ärztliche Grundausbildung ist in der Berufsanerkennungsrichtlinie in Artikel 24, die zahnärzteliche Grundausbildung in Artikel 34,die tierärztliche Ausbildung in Artikel 38 geregelt.

Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Norwegen, Island und Liechtenstein abgeschlossene ärztliche Ausbildung wird als Ausbildung nach §3 (1) Nr. 4 BÄO anerkannt, wenn

  1. wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises nachgewiesen werden kann, oder
  2. ein nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellter, in der Anlage zur BÖO aufgeführten, ärztlicher Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgelegt werden kann, oder
  3. ein in der Anlage zur BÄO aufgeführter, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellter ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird

Ferner wird das Beitrittsdatum zur EU des Mitgliedsstaates berücksichtigt, da beispielsweise Rumänien/Bulgarien erst seit 2007, Kroatien erst seit 2013 EU-Mitglied ist.

Approbation beantragen bei Medizinstudium außerhalb der Europäischen Union

Für die Anerkennung von Abschlüssen, die außerhalb der Europäischen Union (in einem so genannten Drittland) erworben wurden, bedarf es einer Gleichwertigkeit. Zu diesem Nachweis gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Ein Gleichwertigkeitsgutachten, oder
  2. durch erfolgreiches Ablegen der Kenntnisprüfung

Gutachten zur Gleichwertigkeit

Ein Medizinstudium ist gleichwertig im Sinne der Bundesärzteordnung, wenn kein wesentlicher Unterschied (§ 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2) zu den deutschen Vorgaben aus Absatz 1 Nr. 4 bestehen. Um eine solche Gleichwertigkeit zu belegen, muss üblicherweise ein Gutachten erstellt werden. Bei Gleichwertigkeit, ist der Ausbildungsnachweis anzuerkennen. Wenn er sich als unwesentlich unterschiedlich erweist, gibt es die Möglichkeit des Ausgleichs durch einerseits ärztliche Berufspraxis (praktischer Nachweis), oder lebenslanges Lernen (theoretischer Nachweis) (§ 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 5 BÄO). Andererseits kan auch hier im Anschluss die Kenntnisprüfung abgelegt werden.

Kenntnisprüfung

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei einem nicht gleichwertigen ärztlichen Ausbildungsnachweis erfolgt durch das Ablegen einer Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung (so genannte Kenntnisprüfung) bezieht.

Berufserlaubnis

Wer keine gleichwertige Ausbildung eines Drittlands nach §3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO besitzt, sich aber unmittelbar ärztlich in Deutschland ärztlich betätigen möchte, kann den Weg einer Berufserlaubnis gem. §10 BÄO gehen, die im Regelfall für maximal 2 Jahre erteilt wird.