Finanzierung – Auslands-BAföG

Grundsätzliches zum BAföG, Antragsberechtigte, Voraussetzungen
Eine der wichtigsten Komponenten der Finanzierung des Auslandsstudiums ist für viele Studierende das Ausland-BAföG.
Der bekannte Begriff BAföG ist die Abkürzung für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“, das gemäß §68 SGB I als Teil des Sozialgesetzbuches zählt. Das Vollstudium innerhalb der EU ist dem Studium in Deutschland mittlerweile gleichgestellt.
Eingeführt wurde das Gesetz, um finanzschwachen Studenten die Möglichkeit zu geben, staatliche Unterstützung für die Zeit des Studiums zu erhalten um nicht auf ein Studium verzichten zu müssen. Grundvoraussetzungen für den Erhalt der Förderung sind die deutsche Staatsangehörigkeit, Alter unter 45 Jahren und ein eigenes Bankkonto.
Wer schon einmal studiert hat, kann im Regelfall kein BAföG erhalten. Ebenso erhält man kein BAföG, wenn man eigenes Vermögen besitzt oder die Eltern in der Lage sind, das Studium zu finanzieren. Eltern sind prinzipiell zum Unterhalt verpflichtet. Im Einzelfall kann die finanzielle Unterstützung sogar eingeklagt werden.
Bei der Bedarfsberechnung wird das Einkommen der Eltern zugrundegelegt. Zudem werden verschiedene Sozialpauschalen, wie beispielsweise Geschwister berücksichtigt. Die Freibeträge für das Einkommen der Eltern sind in §25 BAföG geregelt. Verheiratete, bzw. zusammenlebende Eltern haben einen Freibetrag in Höhe von 2.540EUR, für jedes weitere Kind werden weitere 850 EUR gewährt.
Die Freibeträge des Studierenden selbst sind in §23 BAföG geregelt. Der Studierende darf 6.672 EUR in zwölf Monaten verdienen (zusammengerechnet mit der Werbungskosten- und der Sozialpauschale ändert sich die Höhe der BAföG-Förderung nicht, somit wird ein 556-Euro-Job möglich, ohne dass die BAföG-Förderung beeinträchtigt wird.
Der Freibetrag für das Vermögen des Studierenden ist in §29 BAföG geregelt. Für Studierende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt er 15.000 EUR, für ältere Studierende sogar 45.000 EUR,. Bei hohen Studiengebühren kann angespartes Vermögen durch Antrag auf Härtefall anrechnungsfrei bleiben, wenn begründet wird, dass das Vermögen für die Studiengebühr angespart und verwendet wird.
Einen BAföG-Rechner finden Sie beispielsweise beim Studierendenwerk Göttingen und bei Studis-Online.
Antragsverfahren für Auslands-BAföG
Das Antragsverfahren kann gerade für das Auslandsstudium ein halbes Jahr und länger dauern. Mit der Hilfe von StudiMed versäumen Sie keine Frist. Nach formeller Bevollmächtigung schreiben wir für Sie direkt die zuständige BAföG-Stelle (je nach Universität sind verschiedene BAföG-Ämter zuständig) an und erhalten so zunächst eine Eingangsnummer. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und mit handschriftlicher Unterschrift versehen zu werden, bis zum 01.08.2016 sind alle Bundesländer verpflichtet Onlineanträge anzubieten.
Der Antrag selbst kann erst gestellt werden, wenn die Einschreibung vorliegt. Durch unser vorheriges Schreiben sorgen wir für möglichst geringen Zeitverlust. Interessant kann eine frühe Antragsstellung sein, um die zum Antragszeitpunkt geltenden Vermögensverhältnisse als Grundlage zu konservieren. Wenn sich im Nachhinein die finanziellen Verhältnisse ändern, gilt das dann erst für einen Folgeantrag. Man kann und sollte daher seine finanziellen Verhältnisse zum Antragszeitpunkt „optimieren“.
Es gibt komplizierte Regelungen mit Freibeträgen für eigenes Vermögen und Vermögen/Einkommen der Eltern. Als Vermögen zählt fast alles: Gelder auf Konten, Immobilien, Bausparverträge, und auch das eigene Kraftfahrzeug. Nur Mietkautionen und Rentenansprüche werden nicht mit einbezogen. Bei der Zusammenstellung des Vermögens muss sehr gründlich vorgegangen werden – „vergisst“ man etwas und kommt dies heraus, kann es eine Betrugsanzeige geben. Die Auslands-BAföG-Ämter nehmen einen automatischen Datenabgleich mit allen Banken in Deutschland vor, hier sollte also nicht gemogelt werden.
Umfang von Auslands-BAföG
Auslands-BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsfreies Darlehen gezahlt, die Höhe richtet sich nach dem persönlichen Bedarf auf der einen Seite und Einkommen und Vermögen des Studenten und seinen Eltern auf der anderen Seite. Die ersten Raten der Rückzahlung werden fünf Jahre nach Ende des Studiums fällig. Für die Rückzahlung hat der Student 20 Jahre Zeit. Wer einen hohen Bedarf nachweisen kann und über keine eigenen Mittel verfügt, kann den Höchstsatz von aktuell 992 EUR pro Monat (Stand: Januar 2025) erhalten.
Unterschied zwischen BAföG und Auslands-BAföG
Wer im Ausland studiert hat höhere Kosten und erhält hierdurch auch eine höhere Förderung. Grundlage hierfür sind §§5, 16 BAföG. Voraussetzung ist der Studienbeginn an einer Hochschule in der Europäischen Union oder in der Schweiz.
Zusätzlich zu den 934 EUR pro Monat, erhalten Studierende ab August 2022 einen erhöhten, einmaligen Zuschuss von bis zu 5.600EUR zu den Studiengebühren. Weiter einen Reisekostenzuschuss iHv 500Euro und es werden dauerhafte Zuschüsse zur Auslands- Krankenversicherung (84€/Monat) und Pflegeversicherung (25€/Monat) gewährt.
StudiMed hilft Ihnen gerne, jeden möglichen Zuschlag zu erhalten, um bei Ihrem Studium finanziell möglichst unabhängig zu sein. Das Kindergeld von aktuell etwa 180 EUR wird zusätzlich zum BAföG gezahlt. Bis zum dritten Fachsemester ist ein Wechsel des Studienfachs möglich. Wer in Deutschland unglücklich mit seinem Studium ist und doch lieber zur Medizin wechseln möchte, sollte sich also schnell für einen Wechsel entscheiden. Für den Wechsel benötigt man sachliche Gründe. StudiMed hilft Ihnen bei der Argumentation, damit Sie auch im Zweitstudium weiter BAföG beziehen können.
Rückzahlung von Auslands-BAföG
Grundsätzlich muss auch das Auslands-BAföG an den Staat zurückgezahlt werden. Davon ausgenommen ist der Zuschlag für anfallende Studiengebühren. Rückzahlungsregelungen zum Auslands-BAföG verhalten sich ansonsten wie beim Inlands-BAföG. Das Entscheidende ist: Reisekosten, Krankenversicherungszuschuss und auch der monatliche Auslandsszuschlag müssen jeweils nur zur Hälfte der ausgezahlten Beträge zurückgezahlt werden müssen.
Auch vom Auslands-BAföG muss maximal ein Betrag von 10.000 EUR zurückgezahlt werden, auch wenn insgesamt mehr Förderung erhalten wurde. Beendet man die eigene Ausbildung oder das Studium mit einer überdurchschnittlich guten Leistung, kann auch dieser Betrag noch einmal reduziert werden – dabei sollte man unter den besten 30% des Jahrgangs sein.
Das Auslands-BAföG wird prinzipiell nicht verzinst. Nur für den Fall, dass man bei der Zahlung in Rückstand geraten, werden Zinsen erhoben. Zur Zeit findet die Rückzahlung in monatlichen Raten zu 105 Euro statt, die alle drei Monate fällig sind. Den Rückzahlungsbescheid erhält man viereinhalb Jahre nach dem Ende der Ausbildung bzw. der festgelegten Regelstudiendauer. Nach fünf Jahren beginnt dann die Rückzahlungspflicht. Spätestens innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren soll das Auslands-BAföG zurückgezahlt werden.
Bei einem geringen Einkommen von derzeit <1.070,- EUR kann man sich von der Rückzahlung freistellen lassen. Zuständig für den Einzug des Betrages ist das Bundesverwaltungsamt mit Sitz in Köln.
In der Regel bekommen Studierende, die erfolgreich Auslands-BAföG beantragt haben, den Betrag vor Semesterbeginn und Orientierungswoche ausgezahlt, allerdings fallen Studiengebühren oft schon früher an, und Studierende müssen privat vorschießen. Um diese Lücke zu überbrücken und sich den Anteil der Studiengebühren gleich zu Beginn auszahlen zu lassen, können Studierende einen formlosen Antrag an das BAföG-Amt stellen.
Elternunabhängiges BAföG
Abseits vom regulären Antragsverfahren und den allgemeinen Voraussetzungen für das BAföG gibt es auch eine Variante der Studienfinanzierung, die ungeachtet des Einkommens der Eltern gewährt wird: das elternunabhängige BAföG. Denn nicht alle Studierenden können auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern zählen, auch nicht, wenn diese theoretisch leistungsfähig sind. Das elternunfähige BAföG schafft in diesen Situationen Abhilfe, entlastet von familiären Abhängigkeiten und senkt die Hürden für Studierende aus schwierigen familiären Verhältnissen, die durch elternabhängige Berechnungen benachteiligt sind.
Das elternunabhängige BAföG zählt als Ausnahme von der regulären, familienabhängigen Förderung und wird näher bestimmt in § 11 Abs. 3 BAföG, im Wortlaut nachzulesen hier. Demnach ist das Einkommen der Eltern für die Förderung unerheblich, wenn von vier genannten Umständen mindestens einer zutrifft:
- Der Auszubildende besucht ein Abendgymnasium oder ein Kolleg im „Zweiten Bildungsweg“.
- Der Auszubildende hat zu Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet.
- Der Auszubildende war nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig.
- Der Auszubildende war nach Abschluss einer vorhergehenden berufsqualifizierenden Ausbildung mindestens drei Jahre erwerbstätig und wirtschaftlich unabhängig.
Voraussetzung ist ferner, dass der Auszubildende in den Jahren vorangegangener Erwerbstätigkeiten in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten, ohne auf finanzielle Mittel seitens der Eltern angewiesen zu sein. Eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit ist für das BAföG dann gegeben, wenn der monatliche Bruttolohn mindestens 1.026 € erreicht. Wehrdienst, Zivildienst und Bundesfreiwilligendienst fallen auch unter diese Regelung. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses in Vollzeit oder Teilzeit ist dabei unerheblich. Weitere Informationen dazu finden sich hier und hier.
Außerdem ist ein Sonderfall gegeben, wenn der Aufenthaltsort der Eltern dem Auszubildenden sowie dem Amt für Ausbildungsförderung nicht bekannt ist und nicht ermittelt werden kann, wenn sie tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten, oder wenn der Auszubildende aufgrund des Versterbens beider Eltern Vollwaise ist. Auch in diesen Fällen kann elternunabhängiges BAföG gewährt werden. Weitere Informationen dazu finden sich hier und hier.
In einigen Fällen kann das elternunabhängige BAföG auch für ein Auslandsstudium gewährt werden – denn die Förderung richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Voraussetzungen wie für ein Inlandsstudium. Allerdings sind dabei spezielle Anforderungen zu beachten: Beispielsweise kommt nicht jedes Land für eine Förderung in Frage. Während in der Regel für EU-/EWR-Länder dieselben Bedingungen gelten wie für Deutschland, greift die Förderung für Länder außerhalb von EU/EWR nur dann, wenn das Studium bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt (z.B. eine begrenzte Studiendauer im Ausland oder die Erforderlichkeit des Auslandsstudiums für den Abschluss im Inland). In jedem Fall lohnt es sich, die spezifischen Bedingungen des Auslandsstandorts sowie des Studienprogramms sorgfältig zu prüfen, um die Möglichkeiten einer elternunabhängigen Förderung in der individuellen Situation beurteilen zu können.
Zuständigkeit für das Auslands-BAföG
Bei welchem Auslands-BAföG-Amt der Antrag zur Förderung eingereicht werden muss, hängt vom Land des geplanten Studienaufenthaltes ab.
Den Antrag können Sie online stellen. Anschließend müssen Sie die Originale postalisch verschicken. Sie sollten die Unterlagen am Besten mindestens 6 Monate vor geplantem Studienbeginn einreichen, um rechtzeitig Förderungszahlungen zu erhalten. Die BAföG-Ämter scheinen ziemlich überlastet zu sein
Für Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Polen, Tschechien, die Slowakei, Estland, Lettland und Litauen:
Studentenwerk Chemnitz-Zwickau
Anstalt des öffentlichen Rechts
– Amt für Ausbildungsförderung –
Postfach 10 32
09010 Chemnitz
Tel.: 0371 / 5628450
E-Mail: auslands.bafoeg@swcz.de
Für Kroatien:
Studierendenwerk Marburg
Anstalt des öffentlichen Rechts
– Amt für Ausbildungsförderung –
Postfach 22 80
35010 Marburg
Tel.: 06421 / 296 – 0
E-Mail: bafoeg@studentenwerk-marburg.de
Unterstützung durch StudiMed
In Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Dienstleister unterstützt StudiMed seine Kunden bei der Beantragung des Auslands BAföGs.
Lesen Sie zum Thema Finanzierung auch unsere Beiträge zum Kindergeld beim Medizinstudium im Auslandsstudium und zum Thema Finanzierung des Medizinstudiums im Ausland.