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Steuerliche Absetzbarkeit des Medizinstudiums im Ausland

Steuerliche Absetzbarkeit Medizinstudium

Das Medizinstudium im Ausland ist eine kostspielige Angelegenheit. Da die Bezahlung der entstehenden Kosten wie Studiengebühren und Lebenshaltungskosten im Regelfall aus versteuertem Einkommen erfolgt, ist es umso wichtiger, mögliche Steuervorteile in der Zukunft nicht zu verschenken. Dieser Artikel soll einen Überblick geben, welche Möglichkeiten es gibt. Da StudiMed kein Steuerberater ist und keine steuerliche Beratung übernehmen darf, haften wir selbstverständlich nicht für entsprechende Angaben, vielmehr sind dies unsere eigenen Erfahrungen und Einschätzungen.

Grundvoraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit eines Medizinstudiums im Ausland

Eine der Grundvoraussetzungen für eine Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung in Deutschland ist, dass die Studienleistungen aus dem Ausland auch in Deutschland anerkannt werden. Der deutsche Staat möchte sich hier absichern, dass die Allgemeinheit nicht mit Steuervorteilen für nicht anerkennungsfähige Studien belastet wird. Grundsätzlich ist es so, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt werden können, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. (§20 HRG / Hochschulrahmengesetz). Relevant ist in diesem Kontext auch die Frage, ob der Studienort als „erste Tätigkeitsstätte“ gilt.

Welche Kosten können beim Medizinstudium im Ausland abgesetzt werden?

Der Umfang der Kosten, die möglicherweise abgesetzt werden können, ist immens. Hier ein beispielhafter Katalog, was im Einzelfall geprüft werden sollte:

  • Bewerbungsgebühren der Universitäten
  • Kosten für Sprach- bzw. Aufnahmetests
  • Studiengebühren
  • Miete
  • Mietnebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser
  • Internetvertrag
  • Grundausstattung (siehe hierzu auch u.g. Hinweis zur Abschreibung)
  • Studienmaterialien (Notebook, Stifte, Papier usw.)
  • Studienliteratur/Fachliteratur
  • Zinsen für einen Studienkredit
  • Fahrtkosten für den Umzug
  • Verpflegungskosten/Verpflegungsmehraufwand
  • Kosten der Auslandskrankenversicherung

Neben den Belegen für entstandenen Kosten benötigt das Finanzamt zusätzlich Nachweise über erfolgreiche Studienleistungen, die im Ausland vergeben wurden. Es muss selbstverständlich überprüft werden, ob jemand beispielsweise wirklich in Varna studiert, oder dort nur einen sehr langen Urlaub macht.

Bildungseinrichtungen können nach aktueller BFH-Rechtsprechung als erste Tätigkeitsstätte gelten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Vollzeitstudium handelt. Ist dies der Fall, können Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Für ein Teilzeitstudium hat der BFH dagegen entschieden, dass Hin- und Rückfahrt voll absetzbar sind (Urteil vom 24.10.2024).Mediziner

Kosten für Unterkunft und Verpflegung können nur geltend gemacht werden, wenn zusätzlich eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Gegenstände über der Abschreibungsgrenze (952€) können nicht direkt abgesetzt werden, sondern müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Wer sofort absetzen möchte, sollte bei einem Möbelset beispielsweise auf eine Unterteilung der Gegenstände auf der Rechnung bestehen.

Regelung bei Zuschüssen zum Medizinstudium

Erhält die Studentin bzw. der Student ein Stipendium, welches den Lebensunterhalt für den Auslandsaufenthalt finanziert, ist eine Verrechnung mit anfallenden Kosten nicht nötig. Anders ist dies bei staatlicher Unterstützung durch BAföG geregelt, welche durchaus verrechnet werden muss, wenn beispielsweise speziell für die Unterkunft im Ausland ein Zuschuss gewährt wurde. Hier ist streng zwischen Zuschüssen und Darlehen zu differenzieren. Wenn es nur finanziert ist, kann es steuerlich abgesetzt werden, wenn es dem Bewerber quasi „geschenkt“ wurde, nicht.

Pflegepraktika im Ausland richtig versteuern

Pflegepraktika im Ausland werden erfahrungsgemäß nicht vergütet. Der Vollständigkeit halber gleichwohl: Handelt es sich um vergütetes Pflegepraktikum im Ausland, ist man in dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steuerpflichtig. Aber auch dort kann eine Steuererklärung am Ende des Auslandsaufenthalts eingereicht werden. Wohl allerdings nur, wenn der Praktikant mindestens 183 Tage lang dort wohnhaft war. Hier sollte je nach Dauer eines bezahlten Praktikums aufgepasst werden, dass hier keine Steuerhinterziehung begangen wird. Auch hier empfehlen wir einen Steuerberater zu konsultieren.

Besonderheiten bei Medizinstudium im Ausland als Zweitstudium und Unterschied

Das Finanzamt unterscheidet bei der Veranlagung stets zwischen Erst- und Zweitausbildung. Und zwar sowohl bezüglich inländischer Ausbildungskosten als auch bei finanziellen Aufwendungen für ein Auslandsstudium. Für die meisten Studenten in der Erstausbildung sind nur Kosten bis zu 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Gemäß Urteil des Finanzgerichts Münster gibt es ohne eigenen inländischen Hausstand keinen Werbungskostenabzug. Die Sonderausgaben können allerdings nur in dem Jahr, in dem sie tatsächlich anfallen, bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben ist somit besonders bedeutend.

Wenn hingegen vor dem Studium bereits eine Ausbildung mit einer mindestens einjährigen Dauer mit einem staatlich anerkannten Abschluss absolviert wurde oder es sich um einen dualen Studiengang handelt, können die Kosten für das Auslandsstudium unbegrenzt als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Gleiches gilt entsprechend auch für ein Masterstudium oder eine Promotion.

Werbungskosten MedizinstudiumDie Ausbildung bzw. das Erststudium muss nicht zur anschließenden Ausbildung passen. Wer zuerst einen Bachelor in Germanistik in Köln erworben hat, kann hiernach sein komplettes Medizinstudium in Varna von der Steuer absetzen. Entscheidend ist hierbei vor allem, dass nicht nur die Höhe der jedes Jahr absetzfähigen Kosten sich von 6.000 EUR auf unendlich erhöht, sondern vor allem die Thesaurierungsmöglichkeit. Die meisten Studierenden haben während ihrer Ausbildung keine Einnahmen. Werden Verluste quasi thesauriert, startet der Studierende nach seinem Studium mit einer Art Verlustvortrag beim Finanzamt und kann diesen abbauen. Nach dem Einkommenssteuergesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 7) dürfen Fortbildungsmaßnahmen, die als Zweitausbildung im In- oder Ausland anfallen, unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Entstehen während eines Kalenderjahres Verluste in Form von Weiterbildungskosten bzw. Werbungskosten werden diese unabhängig von dem erzielten Einkommen berücksichtigt.  Der Verlust wird nicht zwangsweise im selben Kalenderjahr angerechnet, sondern kann auch als Verlustvortrag in voller Höhe in nachfolgende Kalenderjahre mitgenommen werden.

Ein Steuervorteil entsteht jedes Jahr nur, wenn die Verluste in einem Kalenderjahr höher waren als die Einnahmen, denn dann kommt es zur Verlustfeststellung. Der Verlustvortrag muss immer gesondert beim entsprechenden Finanzamt festgestellt werden. Von diesem Verlustvortrag profitiert dann, wer im Folgejahr ein Einkommen über dem Grundfreibetrag erzielt. Dann senkt der Verlustvortrag im sogenannten horizontalen Verlustausgleich die Steuerlast.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss sich der Staat auch an den Kosten für eine Erstausbildung beteiligen und entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen. Status-quo ist allerdings, dass der Gesetzgeber lediglich vorsieht, dass Studenten diese Aufwendungen als Sonderausgaben (s.o.) anrechnen lassen können. Diese Regelung hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat seinen Beschluss deshalb bereits im Juli 2014 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Regelung als verfassungsgemäß bestätigt; entsprechend bleibt es bei der bisherigen Regelung nach§ 9 Abs. 6 EStG: Für ein Erststudium können nur Aufwendungen bis 6.000 € jährlich berücksichtigt werden. Für einen Master, eine Promotion oder ein Zweitstudium gelten andere Konditionen: Hier ist der volle Werbungskostenabzug möglich.

Steuern sparen mit Doppelter Haushaltsführung

Steuern gespart werden können bei einer doppelten Haushaltsführung. Dies ist der Fall, wenn Studenten eine Zweitwohnung am Studienort im Ausland unterhalten, weil die Distanz zwischen Heimatort und Universität ein tägliches Pendeln nicht erlaubt. Als Voraussetzung muss hierbei somit erfüllt sein, dass eine weitere Unterkunft am ersten Wohnsitz besteht. Medizinstudenten im Ausland sollten sich daher keinesfalls in Deutschland beim Einwohnermeldeamt abmelden. Dies könnte im Übrigen sonst auch Nachteile bei der Krankenversicherung mit sich bringen. Für eine doppelte Haushaltsführung gibt es fünf Voraussetzungen: 1) Die Zweitwohnung (auch WG-Zimmer möglich) wird zu Studienzwecken bezogen, 2) Von der Zweitwohnung ist die Universität schneller erreichbar als vom Hauptwohnsitz, 3) Außerhalb des Universitätsorts wird eine weitere Wohnung am Erstwohnsitz unterhalten, 4) Der Erstwohnsitz ist Lebensmittelpunkt und 5) Eine finanzielle Beteiligung an der Wohnung am Erstwohnsitz (über 10% der angefallenen Kosten müssen getragen und ggfls. nachgewiesen werden).

Bei einer doppelten Haushaltsführung können Umzugskosten geltend gemacht werden. Maximal zwei Fahrten können beim Wohnortswechsel in kompletter Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Der Staat bietet hier eine Pauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) an. Wer am Wochenende zu seinem Hauptwohnsitz fährt, kann auch diese Fahrtkosten einreichen. Hier wird jedoch nur eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (einfache Wegstrecke) berücksichtigt. Bei Umzügen kann zusätzlich noch der Verpflegungsmehraufwand abgesetzt werden. Bis zu 24 Euro pro Tag können während der ersten 3 Monate womöglich in Anspruch genommen werden.

Schwer wird es, wenn kein Hausstand mehr in Deutschland unterhalten wird. So entschied das Finanzgericht Münster im Januar 2018, dass eine Studentin nicht zur Geltendmachung doppelter Haushaltsführung berechtigt ist, wenn sie sich nicht an den Kosten der Wohnung in Deutschland beteiligt. Es reicht also nicht aus, wenn der inländische Wohnsitz gemeinsam mit den Eltern genutzt wird. Ein eigener Hausstand liegt steuerlich nur vor, wenn eine Beteiligung an den Kosten des Erstwohnsitzes in Deutschland nachgewiesen werden kann. Wer von der Regelung zum doppelten Hausstand profitieren will, muss sich zu mindestens zehn Prozent an den Kosten beteiligen. Es sollte mit einem Steuerberater besprochen werden, inwieweit hier familienintern Verträge zur Kostenbeteiligung abgeschlossen werden können.

Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen für Eltern

In den vorstehenden Absätzen ging es bislang immer darum, was denn der Student selbst steuerlich absetzen kann. Auch die Eltern können allerdings ordentlich Steuern sparen, wenn sie ihr Kind beim Medizinstudium im Ausland finanziell unterstützen. Siekönnen den Unterhalt, den sie für ihr im Ausland Medizin studierendes Kind zahlen, bis zu einem festgelegten Höchstbetrag steuerlich absetzen. Diese Regelung wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.04.2020 – VI R 43/17 bestätigt.

Wenn Eltern ihrem Kind Unterhalt zahlen, können sie diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Ein Beispiel dafür ist ein Fall, bei dem die Tochter eines Elternpaares mit ihrem Partner in einer gemeinsamen Wohnung lebte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Tochter von ihrem Lebensgefährten unterhalten wurde, und berücksichtigte die elterlichen Unterhaltszahlungen daher nur zur Hälfte. Die Eltern legten dagegen Einspruch ein und bekamen vor dem Sächsischen Finanzgericht recht. Das Gericht entschied, dass der Betrag nur dann aufgeteilt werden müsste, wenn der Lebensgefährte ebenfalls unterhaltspflichtig wäre, was ohne Trauschein nicht der Fall war.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt für ihre eigenen Lebenshaltungskosten aufkommen sollten, wenn sie die Mittel dazu haben. Die Tochter der Kläger beteiligte sich mit den von ihren Eltern erhaltenen Unterhaltszahlungen zur Hälfte an der Miete und den täglichen Lebenshaltungskosten. Es spielte keine Rolle, ob das Geld aus eigenen Einkünften oder Unterhaltsleistungen stammt. Eine Vereinbarung über die Kostenübernahme oder eine Abrechnung der Haushaltskosten war ebenfalls nicht notwendig, solange keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand.

Eltern können den Unterhaltshöchstbetrag von bis zu 12.096 Euro pro Jahr (Stand: 2025; entspricht dem Grundfreibetrag, jährliche Anpassung!) vollständig beanspruchen, wenn sie ihr Kind mit Unterhaltszahlungen unterstützen. Dieser Betrag kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, solange weder Kindergeld noch der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird. Eigene Einkünfte des Kindes über 624 Euro pro Jahr werden vom Unterhaltshöchstbetrag abgezogen. Zusätzlich können die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung den Betrag erhöhen, wenn sie ebenfalls von den Eltern gezahlt und nicht bereits als Sonderausgaben geltend gemacht wurden. Die Regelung findet sich in §33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz.

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